Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 40 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/40#abs-1 (1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenstufen nach § 27 APO.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/40#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen

1. in

a) Pädagogik,

b) Psychologie,

c) Schulpädagogik,

je dreifach;

2. in Didaktik der gewählten Fächer bei Fächerverbindungen mit

a) 3 Unterrichtsfächern je Fach zweifach;

b) 2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.

Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/40#abs-3 (3) Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Es wird die Gesamtprüfungsnote

1.

„sehr gut“

bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,

2.

„gut“

bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,

3.

„befriedigend“

bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,

4.

„ausreichend“

bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,

5.

„mangelhaft“

bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,

6.

„ungenügend“

bei einem Notendurchschnitt über 5,50

erteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/40#abs-4 (4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer

1. die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter,

2. in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder

3. in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“

erhalten hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/40#abs-5 (5) Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Dieses enthält

1. die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,

2. die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern,

3. die Bestätigung der Teilnahme an Wahlpflicht- und Wahlfächern,

4. auf Antrag die in den Wahlfächern Deutsch, Politik und Gesellschaft sowie Englisch erzielten Jahresnoten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/40#abs-6 (6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 bis 4 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/40#abs-7 (7) § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses nach Abs. 5 oder der Bescheinigung nach Abs. 6 bei der Leitung der Abteilung zu stellen.

§ 39 § 41